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§ 1 Gegenstand der Leistungen

PPM plant und realisiert Werbe- und Marketingmaßnahmen für Unternehmen und Institutionen. Dazu gehören insbesondere Plakatwerbung, Sampling-Aktionen, die Distribution von Werbemitteln, mobile Werbeflächen, Promotions und Live-Marketing-Events, Guerilla- und Ambient-Aktionen sowie sonstige Sonder- und Kreativmaßnahmen.

Die genannten Leistungen bilden eine offene Liste. Maßgeblich ist immer der Leistungsumfang, der im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung beschrieben ist.

Für das Medium CityCards gelten gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Regelungen in Angeboten oder Auftragsbestätigungen haben Vorrang vor diesen AGB.

PPM erbringt Dienstleistungen. Ein bestimmter werblicher Erfolg wird nicht geschuldet.

§ 2 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen PPM und Auftraggebern über die Bereitstellung von Werbeflächen und Werbeträgern sowie über die Planung, Produktion, Anbringung und Distribution von Werbemitteln.

(2) Die AGB werden Bestandteil jedes Einzelvertrags, sobald der Auftraggeber ein Angebot von PPM annimmt oder eine Auftragsbestätigung erhält. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn PPM ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.

(3) Auftraggeber ist jede natürliche oder juristische Person, die Leistungen von PPM beauftragt.
Werbeflächen und Werbeträger sind alle von PPM bereitgestellten Flächen, Medien oder Formate, auf denen oder mit denen Werbematerial platziert, verbreitet oder präsentiert wird.
Werbemittel sind alle vom Auftraggeber bereitgestellten oder von PPM produzierten Drucksachen, Materialien oder digitalen Inhalte, die im Rahmen der vereinbarten Maßnahmen eingesetzt werden.

§ 3 Angebote, Annahme und Preise

(1) Angebote von PPM sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot annimmt und PPM die Annahme durch eine inhaltlich übereinstimmende Auftragsbestätigung bestätigt.

(2) PPM kann Angebote oder Aufträge ablehnen, wenn der Inhalt, die Herkunft oder die technische Ausführung der Vorlagen gegen Gesetze, behördliche Vorgaben oder die guten Sitten verstößt oder wenn die Durchführung aus anderen sachlich gerechtfertigten Gründen unzumutbar ist.

(3) PPM ist außerdem berechtigt, Angebote nicht anzunehmen oder vereinbarte Termine abzulehnen, wenn zum gewünschten Durchführungszeitpunkt keine ausreichenden Kapazitäten, keine verfügbaren Werbeflächen oder kein benötigtes Personal vorhanden sind. Ein Anspruch des Auftraggebers auf bestimmte Flächen, Kapazitäten oder Zeitfenster besteht nicht.

(4) Aufträge, für die keine festen Preise vereinbart wurden, werden zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Listenpreisen berechnet. Rabatte werden ausschließlich nach vorheriger Absprache gewährt. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(5) Zusatzaufwand, Änderungswünsche des Auftraggebers oder nicht von PPM verursachte Verzögerungen (z. B. fehlerhafte Druckdaten, verspätete Materialanlieferung, zusätzliche Schichten, kurzfristige Orts- oder Motivänderungen, Nachproduktion oder erneute Distribution) berechtigen PPM, den Mehraufwand gesondert zu berechnen. Grundlage sind die zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Preise bzw. die branchenüblichen Stundensätze und Kosten.

(6) Erteilt der Auftraggeber einen Auftrag, ist dieser verbindlich, sofern er nicht von einem vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Stornierungs- oder Kündigungsrecht Gebrauch macht.

§ 4 Vertragsschluss, Schriftform

(1) Verträge und Aufträge mit PPM werden in Textform geschlossen. Dafür genügt die Annahme per E-Mail oder jedes andere schriftliche Kommunikationsmittel, das eine eindeutige Zuordnung ermöglicht.

(2) Gibt eine Person im Namen eines Auftraggebers eine Erklärung ab, ohne zur Vertretung berechtigt zu sein, haftet sie gegenüber PPM persönlich für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag. Weitergehende Ansprüche von PPM bleiben unberührt.

§ 5 Vertragsausführung, Vertragsanpassung

(1) PPM erbringt die vereinbarten Leistungen entsprechend dem Auftrag und den branchenüblichen Standards. Die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung beschriebene Leistungsbeschaffenheit ist abschließend und maßgeblich für den Vertragsinhalt.

(2) Ändert sich während der Vertragslaufzeit die Anzahl der verfügbaren Standorte, Werbeflächen oder Auslagepunkte, wird der Vertrag an die veränderten Rahmenbedingungen angepasst. Ein Kündigungsrecht ergibt sich daraus nicht. Eine Minderung des Vertragspreises kommt nur in Betracht, wenn PPM für ausfallende Standorte oder Flächen keinen angemessenen Ersatz anbieten kann.

(3) Der Auftrag gilt als erfüllt, wenn mindestens 95 % der in der Auftragsbestätigung genannten Standorte, Auslagepunkte oder Auflagen bedient wurden. Die Verteilung bzw. Aushang erfolgt innerhalb des vertraglich vereinbarten Zeitraums.

(4) Freie Auslage:
Bei Maßnahmen der freien Auslage gilt der vereinbarte Starttermin als Beginn des Verteilzeitraums. Er bedeutet nicht, dass alle Standorte bereits an diesem Tag beliefert werden. Die Belieferung erfolgt fortlaufend innerhalb des vorgesehenen Zeitfensters.

(5) PPM gewährleistet eine ordnungsgemäße Durchführung der Aushänge und Auslagen. Dazu gehören das Anbringen, Pflegen, Überprüfen sowie das Ausbessern oder Erneuern beschädigter Werbemittel im Rahmen eines üblichen Wartungsbetriebes.

Die ordnungsgemäße Durchführung wird spätestens zwei Tage nach Abschluss der Verteilung oder des Aushangsbestätigt.

(6) PPM stellt sicher, dass die Werbeflächen gut sichtbar sind und regelmäßig kontrolliert werden. Festgestellte Überklebungen oder Beschädigungen werden durch PPM auf eigene Kosten behoben.

(7) Beanstandungen zur Anbringung oder Verteilung müssen vom Auftraggeber unverzüglich nach Kenntniserlangung und in Textform gemeldet werden. Später erhobene Einwände können nicht berücksichtigt werden.

(8) Mindestliefermengen, verspätete oder unvollständige Anlieferungen von Werbemitteln oder ein vom Auftraggeber veranlasster Rückruf berechtigen nicht zur Kürzung des Auftragswertes und begründen keinen Anspruch auf Verlängerung des Vertragszeitraums.

(9) Druckleistungen:
PPM produziert Werbemittel nach den vom Auftraggeber bereitgestellten Entwürfen und sorgt für deren Verbreitung. PPM ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte einzusetzen.

(10) Betreiberbedingte Änderungen

Schließungen, Umzüge, Umbauten oder Betreiberwechsel an Standorten sowie der Abbau oder die Veränderung von Werbeflächen durch Betreiber oder Dritte gelten nicht als von PPM zu vertretende Ausfälle.
PPM ist berechtigt, solche Standorte durch angemessene Alternativen zu ersetzen. Ein Anspruch auf Minderung oder Schadensersatz besteht nicht.

§ 5a Anlieferbedingungen für Werbemittel

(1) Die konkreten Anlieferbedingungen (Mengen, Verpackung, Formatvorgaben, Lieferadressen, Zeitfenster, Kennzeichnung etc.) werden dem Auftraggeber nach Auftragserteilung in Textform mitgeteilt und sind verbindlicher Bestandteil des Auftrags.

(2) Werden die Anlieferbedingungen nicht eingehalten, kann dies zu Verzögerungen, Mehrkosten oder einer eingeschränkten Durchführung der Kampagne führen. Die hierdurch entstehenden Zusatzkosten trägt der Auftraggeber.

(3) Beschädigte, unvollständige oder verspätet eintreffende Ware berechtigt den Auftraggeber nicht zur Kürzung der Vergütung oder zum Rücktritt. PPM ist berechtigt, Mehraufwand oder Ersatzproduktion gesondert zu berechnen.

§ 6 Eigentumsübergang und Verbleib der Werbemittel

(1) Mit der Übergabe der Werbemittel an PPM geht das Eigentum daran unentgeltlich auf PPM über, sofern der Auftraggeber nicht vor Beginn der Maßnahme in Textform mitteilt, dass er die Werbemittel nach Ablauf der Vertragszeit zurückerhalten möchte und PPM dieser Rückgabe zustimmt.

(2) Werbemittel, die von PPM oder im Auftrag von PPM hergestellt wurden, bleiben grundsätzlich im Eigentum von PPM. Eine Übertragung des Eigentums an den Auftraggeber erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Erfolgt nach Vertragsende eine Rückgabe der Werbemittel an den Auftraggeber, trägt dieser sämtliche Kosten der Rücksendung oder Abholung, einschließlich Verpackung, Transport, Personal und Logistik. PPM ist berechtigt, vor Rückgabe die voraussichtlichen Kosten in Rechnung zu stellen oder eine Kostenvorauszahlung zu verlangen.

(4) Fordert der Auftraggeber Werbemittel erst nach Ablauf der Vertragszeit zurück oder verzögert sich die Rücknahme aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann PPM angemessene Lager- und Verwaltungskosten berechnen.

(5) Werden Werbemittel nach Vertragsende nicht rechtzeitig zurückgefordert oder liegt keine Zustimmung von PPM zur Rückgabe vor, ist PPM berechtigt, diese ohne weitere Ankündigung zu verwerten, weiterzuverwenden oder fachgerecht zu entsorgen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Wertersatz besteht in diesen Fällen nicht.

§ 7 Urheber- ,Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte

(1) Rechte an vom Auftraggeber gelieferten Inhalten
Stellt der Auftraggeber PPM Vorlagen, Materialien oder sonstige Inhalte (z. B. Fotos, Grafiken, Texte, Modelle, Muster, Proben) zur Verfügung, garantiert er, dass er über sämtliche hierfür erforderlichen Rechte verfügt und zur Nutzung im Rahmen des beauftragten Projekts berechtigt ist.

(2) Einräumung der erforderlichen Nutzungsrechte an PPM
Der Auftraggeber räumt PPM alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Nutzungsrechte ein.
Dies umfasst – soweit für das Projekt notwendig – auch Unterlizenzierungsrechte gegenüber eingebundenen Dienstleistern oder Partnern.

(3) Umfang der Nutzungsrechte
Die Nutzung durch PPM umfasst – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – alle für die Auftragserfüllung erforderlichen Nutzungsarten, insbesondere:

  • Print- und Digitalmedien,
  • Websites und Onlineplattformen,
  • Social-Media-Kanäle von PPM und Projektpartnern,
  • Präsentationen, Angebotsunterlagen und interne Dokumentationen.

(4) Rechteprüfung und Unterbrechung der Durchführung
Wird PPM bekannt, dass der Auftraggeber nicht über die notwendigen Nutzungsrechte verfügt, ist PPM berechtigt, die Durchführung des Auftrags bis zur Klärung auszusetzen.
Die dadurch entstehenden Verzögerungen und Kosten trägt der Auftraggeber.

(5) Freistellung bei Rechtsverletzungen
Der Auftraggeber stellt PPM von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung von Urheber-, Nutzungs-, Marken-, Datenschutz- oder sonstigen Schutzrechten durch die vom Auftraggeber gelieferten Inhalte entstehen.
Dies umfasst auch notwendige Rechtsverfolgungs- und Abwehrkosten.

Foto-, Video- und Dokumentationsrechte

(6) Aufnahmen im Rahmen der Auftragsdurchführung
Im Rahmen von Promotion-, Sampling-, Guerilla- oder Eventmaßnahmen können Foto-, Video- oder Tonaufnahmen entstehen.
Diese dienen der Dokumentation, Qualitätssicherung und Präsentation der Leistungen von PPM.

(7) Nutzungsrechte an Foto- und Videomaterial
PPM ist berechtigt, das im Rahmen des Projekts erstellte Foto- und Videomaterial zu verwenden, sofern der Auftraggeber nicht vorher ausdrücklich schriftlich widerspricht.
Die Nutzung umfasst insbesondere:

  • Social-Media-Kanäle,
  • Websites,
  • Präsentationen,
  • Print- und Digitalmedien von PPM,
  • Referenzen, Cases, Angebotsunterlagen und Dokumentationen.

Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten

(8) Verarbeitung personenbezogener Daten
PPM verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers sowie von dessen Mitarbeitenden oder beauftragten Dritten ausschließlich zur Vertragsdurchführung und gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen (DSGVO, BDSG).

(9) Datenerhebung bei Endkund:innen (Leads, Gewinnspiele, Sampling)
Werden im Rahmen einer Maßnahme personenbezogene Daten von Endkund:innen erhoben, erfolgt dies ausschließlich im Auftrag und auf Verantwortung des Auftraggebers.
Dieser ist allein verantwortlich für:

  • rechtskonforme Einwilligungen,
  • Datenschutzhinweise,
  • Verarbeitung,
  • Speicherung,
  • Löschung der Daten.

PPM agiert insoweit als Auftragsverarbeiter.

(10) Datenschutz-Freistellung
Der Auftraggeber stellt PPM von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf unzureichende Einwilligungen, fehlerhafte Datenschutzprozesse oder fehlende rechtliche Grundlagen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers zurückzuführen sind.

§ 8 Haftung für Druckvorlagen, Druckdaten und Produktion

(1) PPM haftet nicht für die marken-, wettbewerbs- oder urheberrechtliche Zulässigkeit der durch den Auftraggeber gelieferten oder freigegebenen Entwürfe und Druckvorlagen. Es gehört nicht zu den Aufgaben von PPM, den Auftraggeber auf mögliche rechtliche Risiken oder Schutzrechtsverletzungen hinzuweisen.

(2) Liefert der Auftraggeber Druckvorlagen oder Druckdaten, prüft PPM diese lediglich im zumutbaren Rahmen auf offensichtliche technische Mängel. PPM weist den Auftraggeber auf klar erkennbare Fehler hin. Eine weitergehende Prüfung, insbesondere auf inhaltliche, rechtliche oder gestalterische Richtigkeit, erfolgt nicht.

(3) Mängel, die bei Übergabe der Druckdaten nicht erkennbar sind, sondern erst im Produktionsprozess oder im späteren Einsatz der Werbemittel sichtbar werden, begründen keine Ansprüche des Auftraggebers gegenüber PPM. Die Beseitigung solcher verborgenen Mängel sowie die Wiederherstellung einer druckfähigen Vorlage erfolgen ausschließlich auf Kosten des Auftraggebers.

(4) Verantwortung für Druckdaten
Der Auftraggeber ist für die vollständige technische Eignung der bereitgestellten Druckdaten verantwortlich. Dazu gehören insbesondere:
– ausreichende Auflösung und korrektes Format
– passende Farbprofile
– korrekter Beschnitt
– eingebettete Schriften
– Einhaltung technischer Vorgaben von PPM oder deren Produktionspartnern
PPM übernimmt keine Haftung für Fehler, die aus unzureichenden oder nicht normgerechten Druckdaten resultieren.

(5) Freigabeprozesse
Vor Produktionsbeginn erhält der Auftraggeber auf Wunsch eine Druckfreigabe (z. B. PDF-Freigabe oder Digitalproof).
Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber die inhaltliche, technische und farbliche Korrektheit der Druckvorlage.
Nach erfolgter Freigabe haftet PPM nicht für Fehler, die in der freigegebenen Vorlage enthalten waren.

(6) Farbabweichungen
Produktionsbedingte Farbabweichungen innerhalb der üblichen Toleranzen des jeweiligen Druckverfahrens stellen keinen Mangel dar. Dies gilt insbesondere bei:
– unterschiedlichen Materialien oder Papierarten
– verschiedenen Produktionschargen
– Nachdrucken oder Ergänzungsauflagen
– wechselnden Wetter- oder Umweltbedingungen bei Außenwerbemitteln

(7) Nachdruck- und Folgekosten
Nachdrucke oder Neuproduktionen, die aufgrund fehlerhafter Druckdaten, unvollständiger oder verspäteter Anlieferung, kurzfristiger Motivänderungen oder anderer vom Auftraggeber zu vertretender Ursachen erforderlich werden, trägt der Auftraggeber in voller Höhe.
Dies umfasst auch Folgekosten wie erneute Distribution, Logistik, Personal oder Verzögerungen im Kampagnenablauf.

(8) Einsatz von Dritten
PPM ist berechtigt, zur Produktion oder Prüfung der Druckdaten Dritte einzusetzen. Die vorstehenden Regelungen gelten unabhängig davon, ob die Produktion unmittelbar oder mittelbar durch PPM erfolgt.

(9) Unverbindlichkeit von Reichweiten- und Leistungsprognosen

Alle von PPM genannten Reichweiten, Kontaktzahlen, Leistungswerte oder Prognosen beruhen auf Erfahrungswerten und statistischen Durchschnittswerten. Sie stellen keine garantierten Leistungszusagen dar. Abweichungen hiervon – gleich aus welchem Grund – begründen keinerlei Ansprüche auf Schadensersatz, Minderung, Rücktritt oder sonstige Ausgleichsansprüche.

§ 9 Rügepflichten und Reklamationen

(1) PPM gewährleistet eine übliche und technisch einwandfreie Druckqualität im Rahmen der vom Auftraggeber gelieferten oder freigegebenen Druckdaten. Geringfügige Farb- und Qualitätsabweichungen, die produktionsbedingt oder durch Sammelformen unvermeidbar sind, stellen keinen Mangel dar.

(2) Weist der Druck ganz oder teilweise Unleserlichkeiten, Fehler oder Unvollständigkeiten auf, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine angemessene Zahlungsminderung oder einen Nachdruck, jedoch nur insoweit, wie der bestimmungsgemäße Einsatzzweck der Werbemittel tatsächlich beeinträchtigt ist. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

(3) Reklamationen bezüglich der Druckqualität oder Produktion müssen innerhalb von drei (3) Arbeitstagen nach Erhalt der Belegexemplare in Textform geltend gemacht werden. Später eingehende Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.

(4) Reklamationen, die auf fehlerhaften Druckdaten, unvollständiger Anlieferung oder verspäteten Änderungen des Auftraggebers beruhen, begründen keine Mängelansprüche.

§ 10 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen von PPM sind sofort nach Rechnungserhalt fällig, sofern keine Vorauszahlung vereinbart wurde. Die in der Auftragsbestätigung oder im zugehörigen Annex genannten Zahlungsbedingungen sind verbindlich.

(2) Bei Zahlung per Scheck gilt die Zahlung erst mit endgültiger Gutschrift des Betrags auf dem Konto von PPM als erfolgt.

(3) Der Auftraggeber kommt spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung oder Fälligkeit automatisch in Verzug – ohne gesonderte Mahnung. Ab Verzugsbeginn fallen Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe an. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

(4) Leistungssperre bei Zahlungsverzug
Befindet sich der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder bestehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, ist PPM berechtigt,
– die Durchführung weiterer Leistungen,
– bereits geplante Maßnahmen,
– gebuchte Werbeflächen sowie
– die Produktion oder Verteilung von Werbemitteln
bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen.
Dadurch entstehende Verzögerungen begründen keine Ansprüche des Auftraggebers. Die Zahlungspflicht bleibt bestehen.

(5) Anzahlungen für Promotionaktionen
Für Promotionaktionen, insbesondere wenn Personal, mobile Werbeträger oder Eventequipment eingesetzt werden, ist PPM berechtigt, eine Anzahlung von bis zu 100 % der anfallenden Produktionskosten vor Beginn der Produktion zu verlangen. Ohne fristgerechten Zahlungseingang besteht kein Anspruch auf Durchführung der Aktion.

(6) Vorauszahlung für von PPM produzierte Werbemittel
Werbemittel, die PPM im Rahmen von Promotionaktionen oder Sondermaßnahmen produziert oder herstellen lässt (z. B. Flyer, Sticker, Giveaways, Branded Material), müssen vollständig im Voraus bezahlt werden.
Die Produktion beginnt erst nach Eingang der vollständigen Zahlung und nach erteilter Druckfreigabe.

(7) Werden Werbemittel, Materialien oder Produktionsdaten verspätet oder nicht geliefert oder kann PPM Leistungen nicht fristgerecht erbringen, weil der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht erfüllt hat, bleibt die Zahlungspflicht bestehen. Ersparte Aufwendungen werden angerechnet.

(8) Skontoregelung
– 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum.
– Zahlung innerhalb von 14 Tagen: rein netto, ohne Abzüge.
– Nach Ablauf der 14 Tage werden Mahngebühren von 2,50 € pro Mahnung erhoben.

§ 11 Zahlungsverzug

(1) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist PPM berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmen beträgt der Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

(2) Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Dazu gehören insbesondere Mahnkosten, Inkasso- oder Rechtsverfolgungskosten sowie Schäden aus verzögerten Kampagnenstarts oder Leistungsausfällen.

§ 12 Aufrechnung, Abtretung

(1) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten, entscheidungsreifoder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(2) Die Abtretung von Ansprüchen oder Rechten aus dem Vertragsverhältnis mit PPM an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von PPM. Gleiches gilt für die Übertragung des gesamten Vertragsverhältnisses.

(3) PPM ist berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber an Dritte, insbesondere zur Forderungsbeitreibung, abzutreten.

§ 13 Stornierung und Wetter-/Sicherheitsbedingte Verschiebungen

(1) Der Auftraggeber kann einen bereits erteilten Auftrag stornieren. Im Falle einer Stornierung werden folgende Stornogebühren fällig:

  1. ab Auftragsunterzeichnung: 25 % des Netto-Auftragswertes
  2. bis 8 Wochen vor Kampagnenstart: 50 % des Netto-Auftragswertes
  3. bis 4 Wochen vor Kampagnenstart: 75 % des Netto-Auftragswertes
  4. bis 2 Wochen vor Kampagnenstart oder später: 100 % des Netto-Auftragswertes

(2) Die Stornogebühren berechnen sich jeweils auf Basis des Netto-Auftragswertes zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zzgl. aller bereits angefallenen Herstellungskosten, insbesondere für gedruckte, produzierte oder beauftragte Werbematerialien und Sonderanfertigungen.

(3) Bereits entstandene Produktions-, Beschaffungs- und Personalkosten sind nicht stornierbar und werden dem Auftraggeber vollumfänglich berechnet. Dies betrifft insbesondere:

  • gebuchtes, geplantes oder geschultes Promotionpersonal,
  • Casting- und Vorbereitungskosten,
  • Reisekosten,
  • Vorbereitungszeiten,
  • angemietete oder reservierte Werbeflächen oder Drittleistungen,
  • bereits beauftragte Dienstleister oder Produktionspartner.

(4) Zusätzlich gelten sämtliche von PPM bereits eingegangenen, nicht stornierbaren Kosten als abrechnungsfähig, sofern sie im Vorfeld der Maßnahme entstanden sind.

(5) Eine Stornierung bedarf der Textform und ist erst wirksam, wenn sie PPM zugegangen ist.

(6) Wetter- und sicherheitsbedingte Verschiebungen

PPM ist berechtigt, Promotionaktionen, Guerilla-Maßnahmen oder sonstige Außenaktivitäten aus Sicherheitsgründen oder aufgrund ungeeigneter Wetterbedingungen zu verschieben. Dies gilt insbesondere bei:

  • starkem Regen oder Sturm,
  • Glatteis, Schnee oder gefährlicher Glätte,
  • Orkan- oder Unwetterwarnungen,
  • extremen Temperaturen,
  • behördlichen Warnungen oder temporären Sperrungen,
  • sonstigen Umständen, die Gesundheit, Sicherheit oder eine ordnungsgemäße Durchführung gefährden.

Das Wetterrisiko trägt der Auftraggeber.
Insbesondere haftet PPM nicht für wetterbedingte Verzögerungen, Mehraufwand oder Verschiebungen. Ein Anspruch auf Preisnachlass, Schadensersatz, Vertragskündigung oder Vertragsminderung besteht nicht.

PPM stimmt in solchen Fällen einen zeitnahen Ersatztermin mit dem Auftraggeber ab.
Bereits entstandene Kosten (z. B. Personal, Logistik, Vorbereitung, Produktion, Fahrtkosten) bleiben hiervon unberührt und sind vom Auftraggeber vollständig zu zahlen.

§ 14 Kündigung

(1) Rechtswidrige oder unzulässige Werbemittel
Liefert der Auftraggeber rechtswidrige, sittenwidrige, diskriminierende, irreführende oder in sonstiger Weise unzulässige Werbemittel oder Inhalte, werden diese vom Aushang bzw. von der Verteilung ausgeschlossen.
PPM ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.

Der Auftraggeber trägt die volle Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit der Werbemittel. Reklamationen, behördliche Maßnahmen oder Ansprüche Dritter gehen ausschließlich zu seinen Lasten.

(2) Kündigung aus wichtigem Grund (Zahlungsausfall / Insolvenz)
PPM ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn

  • der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt,
  • ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren beantragt oder eröffnet wird,
  • vereinbarte Sicherheiten nicht leistet,
  • oder sonstige Umstände erkennbar werden, die darauf schließen lassen, dass der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann oder will.

Bereits entstandene Kosten bleiben in vollem Umfang geschuldet.

(3) Kündigung nach Vertragsbeginn
Nach Beginn der Vertragsdurchführung ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Die Anwendung der Stornoregelungen gemäß § 13 bleibt unberührt.

(4) Höhere Gewalt und vergleichbare Ereignisse
Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige Umstände, die PPM nicht zu vertreten hat – etwa Streik, Aussperrung, Unruhen, Lieferantenverzug, Diebstahl, Vandalismus, behördliche Maßnahmen, Naturereignisse, Sperrungen oder technische Störungen – berechtigen beide Vertragsparteien erst dann zur fristlosen Kündigung, wenn die Leistungsstörung länger als einen Monat andauert.
Aus dieser Kündigung können keine Schadensersatzansprüche abgeleitet werden.
Die Rechnungssumme reduziert sich in diesem Fall anteilig entsprechend der bis dahin erbrachten Leistungen.

(5) Alternative Lösungen bei höherer Gewalt
Unabhängig von den Kündigungsrechten gemäß Absatz (4) ist PPM berechtigt, dem Auftraggeber angemessene Ersatzmaßnahmen anzubieten, sofern dies technisch und organisatorisch möglich ist. Dazu gehören insbesondere:

  • Ersatztermine,
  • alternative Werbeflächen oder Standorte,
  • Medien- oder Formatwechsel,
  • Anpassung oder Umplanung des Kampagnenkonzepts.

Der Auftraggeber kann diese Alternativen annehmen, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Eine Ablehnung begründet jedoch keine zusätzlichen Ansprüche auf Schadensersatz, Preisnachlass oder Vertragsauflösung über die Regelungen in Absatz (4) hinaus.

§ 15 Unmöglichkeit

(1) Wird die Anbringung oder Verteilung der Werbemittel während der vertraglich vorgesehenen Laufzeit aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstands ganz oder teilweise unmöglich, bleibt der Auftraggeber verpflichtet, die gesamte Auftragssumme zu zahlen.
Zu den vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen gehören insbesondere:

  • fehlende, verspätete oder fehlerhafte Anlieferung von Werbemitteln oder Produktionsdaten,
  • nicht erteilte Freigaben,
  • fehlende behördliche Genehmigungen, die der Auftraggeber bereitzustellen hat,
  • kurzfristige Motiv- oder Konzeptänderungen,
  • organisatorische oder technische Fehler auf Seiten des Auftraggebers,
  • Zurückhaltung der Werbemittel aus internen Gründen des Auftraggebers.

(2) In Fällen der Unmöglichkeit nach Absatz (1) ist PPM berechtigt, die vorgesehene Werbefläche oder Werbekapazität zur Schadensminderung anderweitig einzusetzen oder zu vergeben, ohne dass dadurch die Vergütungspflicht des Auftraggebers entfällt.

(3) Wird die Leistung von PPM bereits vor Beginn der Vertragszeit aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstands unmöglich, gelten die Regelungen aus § 13 (Stornierung) und § 14 (Kündigung) entsprechend.

(4) Eine von PPM nicht zu vertretende Unmöglichkeit (z. B. durch höhere Gewalt) richtet sich ausschließlich nach § 14 Absatz (4) und (5).

§ 16 Haftung

(1) PPM haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei der Beauftragung Dritter haftet PPM ausschließlich dann, wenn ein Auswahlverschulden vorlag oder eine unzureichende Kontrolle erfolgt ist.

(2) Die Haftung von PPM ist der Höhe nach auf den Netto-Auftragswert der betroffenen Maßnahme begrenzt. Weitergehende Ansprüche – insbesondere für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden – sind ausgeschlossen.

(3) Der Versand, Transport und die Weitergabe der Werbemittel erfolgen auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers, bis zur Übergabe am von PPM benannten Erfüllungsort.
Nach Übergabe trägt der Auftraggeber das Risiko für Beschädigungen, Verlust oder Diebstahl der Werbemittel – unabhängig davon, ob sie von PPM oder dem Auftraggeber hergestellt wurden.

(4) Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für Inhalt, Gestaltung und rechtliche Zulässigkeit der gelieferten oder freigegebenen Werbemittel. PPM übernimmt keine Prüfung auf mögliche rechtliche Risiken (z. B. Marken-, Urheber-, Wettbewerbs- oder Persönlichkeitsrechte).

(5) PPM haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt entstehen.
Als höhere Gewalt gelten insbesondere:

  • Witterungseinflüsse,
  • Vandalismus, Diebstahl oder unvorhersehbare äußere Einwirkungen,
  • behördliche Maßnahmen oder Sperrungen,
  • sonstige, von PPM nicht beeinflussbare Ereignisse.

Müssen Werbemittel aufgrund solcher Umstände neu produziert werden, trägt der Auftraggeber die Kosten.

(6) Haftungsausschluss bei Guerilla-Aktionen und vergleichbaren Sonderformaten
Bei Guerilla-Maßnahmen, Ambient-Aktionen, Stunt-Formaten und sonstigen nicht standardisierten Sonderaktionen trägt der Auftraggeber sämtliche Risiken in Bezug auf Durchführung, Wirkung und etwaige behördliche Eingriffe.

PPM haftet insbesondere nicht für:

  • witterungsbedingte Ausfälle oder Verzögerungen,
  • Einschränkungen durch Behörden oder Sicherheitsdienste,
  • spontane Unterbrechungen oder Abbrüche,
  • Entfernung oder Beschädigung von Werbemitteln durch Dritte,
  • geringere Reichweiten oder unvorhersehbare Publikumsreaktionen,
  • daraus resultierende Ausfall-, Minderungs- oder Schadensersatzansprüche.

Der Auftraggeber stellt PPM insoweit umfassend von allen Ansprüchen Dritter frei.

(7) Genehmigungs- und Behördenrisiko
Der Auftraggeber trägt bei Guerilla-, Sonder- oder Outdoor-Aktionen das volle Risiko, dass erforderliche Genehmigungen, Anzeigen, Gestattungen oder behördliche Freigaben nicht, nicht rechtzeitig oder nur eingeschränkt erteilt werden.

PPM haftet nicht für:

  • Verzögerungen oder Untersagungen durch Behörden,
  • nachträgliche Beschränkungen der Aktion,
  • Bußgelder, Auflagen oder Gebühren,
  • Änderungen des Einsatzortes oder Zeitfensters aufgrund behördlicher Maßnahmen.

Alle hierdurch entstehenden Kosten sowie daraus resultierende Mehraufwände trägt der Auftraggeber.

§ 17 Schriftform Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Textform (z. B. E-Mail). Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

(2) Erfüllungsort für alle Leistungen von PPM sowie für sämtliche Verpflichtungen des Auftraggebers ist Köln.

(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Köln ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis.

(4) PPM bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 18 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gilt eine solche wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt. Gleiches gilt, wenn der Vertrag eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthält.